Die Beschwerde, deren Zulässigkeit sich nach den Vorschriften der Finanzgerichtsordnung (FGO) in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) richtet, ist unzulässig.
1. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben die gerügten Verfahrensmängel nicht entsprechend den Anforderungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO und des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt.
a) Wird --wie im Streitfall-- die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision darauf gestützt, dass das Finanzgericht (FG) seine Verpflichtung zur Aufklärung des Sachverhalts (§ 76 Abs. 1 FGO) verletzt habe, ist die Beschwerde nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH-- (s. z.B. aus jüngerer Zeit Senatsbeschluss vom 3. April 2001 IV B 15/00, BFH/NV 2001, 1280; BFH-Beschluss vom 1. Dezember 1999 XI B 88, 89/98, BFH/NV 2000, 730, m.w.N.) nur formgerecht erhoben, wenn der Beschwerdeführer vorträgt,
1. welche Tatfrage aufklärungsbedürftig ist,
2. welche Beweismittel das FG zu welchem Beweisthema nicht erhoben hat,
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