BFH - Beschluss vom 04.09.2002
XI R 64/99
Normen:
FGO § 10 Abs. 3 § 99 Abs. 2 ; GVG § 17 a Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 183

Verfahrensabgabe

BFH, Beschluss vom 04.09.2002 - Aktenzeichen XI R 64/99

DRsp Nr. 2003/1393

Verfahrensabgabe

Die Erledigung eines Streitpunkts führt zumindest dann nicht zum Wegfall der Zuständigkeit eines Senats des BFH, wenn in der Sache bereits vor dem Senat eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat und der Senat nach der Regelung des Geschäftsverteilungsplans auch in anderen Verfahren noch mit Rechtsfragen zu diesem Streitpunkt befasst werden kann.

Normenkette:

FGO § 10 Abs. 3 § 99 Abs. 2 ; GVG § 17 a Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind zusammenveranlagte Ehegatten. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage gegen den Einkommensteuerbescheid 1989 unter Zulassung der Revision ab; die Entscheidung ist abgedruckt in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2000, 505. Mit der Revision wenden sich die Kläger nach dem mehrfachen Erlass von Änderungsbescheiden gegen den Einkommensteuerbescheid 1989 vom 19. Juni 2000.