FG Niedersachsen - Urteil vom 18.06.2004
6 K 617/02
Normen:
FGO § 74 ;
Fundstellen:
DStRE 2006, 437

Verfahrensaussetzung; Nichtigkeit; Grundlagenbescheid; Ermessen; Folgebescheid - Aussetzung des Verfahrens bei Streit über Nichtigkeit der Grundlagenbescheide

FG Niedersachsen, Urteil vom 18.06.2004 - Aktenzeichen 6 K 617/02

DRsp Nr. 2005/5430

Verfahrensaussetzung; Nichtigkeit; Grundlagenbescheid; Ermessen; Folgebescheid - Aussetzung des Verfahrens bei Streit über Nichtigkeit der Grundlagenbescheide

1. Zu den Voraussetzungen einer Aussetzung des Verfahrens nach § 74 FGO. 2. Die Entscheidung über die Aussetzung des Verfahrens stellt eine Ermessensentscheidung dar; bei der Ermessensausübung hat das FG prozessökonomische Gesichtspunkte einerseits und die Interessen der Beteiligten andererseits gegeneinander abzuwägen. 3. Nur bereits anhängige Rechtsstreite können zu einer Verfahrensaussetzung führen. 4. Sind Rechtsstreite über Grundlagenbescheide noch nicht anhängig und bestehen keine Anhaltspunkte für deren Nichtigkeit, besteht keine Veranlassung, einen Rechtsstreit gegen die Folgebescheide, die auf den Grundlagenbescheiden beruhen, auszusetzen.

Normenkette:

FGO § 74 ;

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die im Rubrum genannten Folgebescheide, da die Verwaltungsakte nach ihrer Auffassung auf rechtswidrigen Grundlagenbescheiden beruhten.