Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 20. Mai 2022 wird der Gebührenstreitwert Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 16. Mai 2022 –
Das Arbeitsgericht wird über den Wertfestsetzungsantrag der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 28. Oktober 2021 im Verfahren gemäß § 33 Abs. 1 RVG zu entscheiden haben.
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