BFH - Beschluss vom 27.03.2003
VI B 77/02
Normen:
FGO §§ 91a 128 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 818

Verfahrensbeteiligung per Videokonferenz, Beschwerde

BFH, Beschluss vom 27.03.2003 - Aktenzeichen VI B 77/02

DRsp Nr. 2003/6489

Verfahrensbeteiligung per Videokonferenz, Beschwerde

Die Entscheidung, ob eine mündliche Verhandlung mittels Videokonferenz durchgeführt wird, liegt im Ermessen des Gerichts. Als prozessleitende Verfügung ist die Entscheidung mit der Beschwerde nicht anfechtbar.

Normenkette:

FGO §§ 91a 128 Abs. 2 ;

Gründe:

Den Antrag des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger), die mündliche Verhandlung mittels einer Videokonferenz durchzuführen, hat der Vorsitzende des zuständigen Senats des Finanzgerichts abgelehnt. Hiergegen hat der Kläger ohne nähere Begründung Beschwerde erhoben.

Die Beschwerde ist nicht statthaft und deshalb unzulässig. Ob eine mündliche Verhandlung mittels Videokonferenz (§ 91 a der -- --) durchgeführt wird, steht im Ermessen des Gerichts. Als prozessleitende Verfügung ist die Entscheidung nicht mit der Beschwerde anfechtbar. Der Gesetzgeber hat mit der Neufassung des § Abs. durch das Zweite Gesetz zur Änderung der und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757, BStBl I 2000, 1567) eine Beschwerdemöglichkeit sowohl gegen die Gestattung als auch gegen die Ablehnung einer Verfahrensbeteiligung mittels Videokonferenz ausdrücklich ausgeschlossen (einhellige Auffassung; vgl. statt aller: Brandt in Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, § Rz. 94; Seer in Tipke/Kruse, - , § Tz. 25; vgl. auch BRDrucks 440/00, S. 19 Nr. 9, § ).