Das Verfahren wird eingestellt.
II.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III.Der Streitwert wird auf 30.000.000 Euro festgesetzt.
Nach Rücknahme der Klage mit Schriftsatz vom 18. Juli 2017 war das Verfahren einzustellen (§
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 39 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 6.1.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit und orientiert sich an dem von der Klägerin geschätzten Betrag der Aufwendungen in Höhe von 50.000.000 Euro für die notwendige Errichtung einer sog. "Heißen Zelle" und weiterer Umsetzungskosten, sollte die Sorgepflicht des §
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