BFH - Beschluß vom 06.10.1998
IX B 94/98
Normen:
FGO §§ 96 115 Abs. 2 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 494

Verfahrensfehler - Verstoß gegen die Denkgesetze; Divergenz

BFH, Beschluß vom 06.10.1998 - Aktenzeichen IX B 94/98

DRsp Nr. 1999/915

Verfahrensfehler - Verstoß gegen die Denkgesetze; Divergenz

1. Mit der Rüge, der Tatsachenwürdigung des FG fehle die tatsächliche Grundlage und insoweit liege ein Verstoß gegen die Denkgesetze vor, wird kein Verfahrensfehler geltend gemacht sondern ein materiell-rechtlicher Fehler, der allenfalls im Revisionsverfahren berücksichtigt werden könnte. 2. Die Rüge, das FG habe das aktenkundige Vorbringen der Kl. nicht in ihrem Sinne bei der Beweiswürdigung gewichtet, bezeichnet keinen Verfahrensfehler sondern einen materiell-rechtlichen Fehler. 3. Zu den Anforderungen an die Rüge der Divergenz.

Normenkette:

FGO §§ 96 115 Abs. 2 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, weil die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) einen Zulassungsgrund nicht hinreichend dargelegt haben (§ 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

1. Ein Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) ist nicht schlüssig dargelegt.

a) Mit der Rüge, angesichts des Vortrags der Kläger fehle der Tatsachenwürdigung des Finanzgerichts (FG) die tatsächliche Grundlage, insoweit liege ein Verstoß gegen die Denkgesetze vor, machen die Kläger einen materiell-rechtlichen Fehler geltend, der allenfalls im Revisionsverfahren berücksichtigt werden könnte, aber nicht zu den Verfahrensfehlern i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO gehört.