Die Beschwerde ist unzulässig, weil die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) einen Zulassungsgrund nicht hinreichend dargelegt haben (§ 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).
1. Ein Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) ist nicht schlüssig dargelegt.
a) Mit der Rüge, angesichts des Vortrags der Kläger fehle der Tatsachenwürdigung des Finanzgerichts (FG) die tatsächliche Grundlage, insoweit liege ein Verstoß gegen die Denkgesetze vor, machen die Kläger einen materiell-rechtlichen Fehler geltend, der allenfalls im Revisionsverfahren berücksichtigt werden könnte, aber nicht zu den Verfahrensfehlern i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO gehört.
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