Die Beschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genügt.
1. Verstoß gegen § 155 FGO i.V.m. § 251 der Zivilprozeßordnung (ZPO)
Soweit die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend machen, das Finanzgericht (FG) habe unter den gegebenen Umständen das Ruhen des Verfahrens anordnen müssen, haben sie keine ausreichenden Tatsachen angeführt, die --im Falle ihres Vorliegens-- das FG zu einer entsprechenden prozessualen Maßnahme veranlassen mussten.
Gemäß § 251 Abs. 1 ZPO (i.V.m. § 155 FGO) hat das Gericht das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, "wenn beide Parteien dies beantragen und anzunehmen ist, dass wegen Schwebens von Vergleichsverhandlungen oder aus anderen wichtigen Gründen diese Anordnung zweckmäßig ist".
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