BFH - Beschluss vom 26.06.2003
XI B 185/02
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1590

Verfahrensfehler

BFH, Beschluss vom 26.06.2003 - Aktenzeichen XI B 185/02

DRsp Nr. 2003/12722

Verfahrensfehler

1. Zu den Anforderungen an die Geltendmachung von Verfahrensfehlern.2. Das Rügerecht geht verloren, wenn vor dem FG nicht alle prozessualen Möglichkeiten ausgeschöpft werden, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

1. Gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision nur zuzulassen, wenn bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. Die Bezeichnung eines Verfahrensmangels verlangt eine genaue Angabe der Tatsachen, die den gerügten Mangel ergeben, unter gleichzeitigem schlüssigen Vortrag, inwiefern das angegriffene Urteil ohne diesen Verfahrensmangel anders ausgefallen wäre. Zur ordnungsgemäßen Rüge der unterlassenen Beweiserhebung ist vorzutragen, warum dies nicht in der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht (FG) gerügt wurde bzw. aus welchem Grund dies nicht möglich oder zumutbar war (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 6. Juni 2001 XI B 134/99, BFH/NV 2001, 1440, und vom 29. August 2001 XI B 101/00, BFH/NV 2002, 201).