BFH - Beschluss vom 02.09.2005
I B 56/05
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 96
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 09.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 271/01

Verfahrensfehler

BFH, Beschluss vom 02.09.2005 - Aktenzeichen I B 56/05 - Aktenzeichen I B 57/05 - Aktenzeichen I B 58/05 - Aktenzeichen I B 59/05

DRsp Nr. 2005/19068

Verfahrensfehler

1. Ein Fehlverhalten des FA kann nicht zur Zulassung der Revision führen.2. Verfahrensfehler i. S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO können nur solche sein, auf denen die Entscheidung des FG beruhen kann.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

Die Verbindung der Beschwerden beruht auf § 73 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Senat entscheidet gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO mittels Kurzbegründung.

Die Beschwerden sind nicht zulässig erhoben, sie waren zu verwerfen. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat keinen Zulassungsgrund des § 115 Abs. 2 FGO den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechend dargelegt, es fehlt bereits an der Bezeichnung eines Zulassungsgrundes.