BFH - Beschluss vom 11.05.2010
V B 75/09
Normen:
FGO § 76 Abs. 1 S. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 1478
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 19.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 901/07

Verfahrensfehler aufgrund mangelnder Untersuchung der Wirksamkeit der Bekanntgabe eines durch einen Umsatzsteuerbescheid geänderten Ursprungsbescheides

BFH, Beschluss vom 11.05.2010 - Aktenzeichen V B 75/09

DRsp Nr. 2010/11068

Verfahrensfehler aufgrund mangelnder Untersuchung der Wirksamkeit der Bekanntgabe eines durch einen Umsatzsteuerbescheid geänderten Ursprungsbescheides

1. NV: Die behauptete unrichtige Beurteilung der Bekanntgabe eines Steuerbescheides stellt keinen Verfahrensfehler, sondern einen materiellrechtlichen Fehler des Finanzgerichts dar. 2. NV: Die Aufrechnung des FA gegen ein Steuerguthaben mit Steuerschulden setzt nicht den Abschluss von Rechtsbehelfsverfahren gegen den die Steuerschuld festsetzenden Steuerbescheid voraus, sondern nur dessen Vollziehbarkeit.

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 1 S. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

I.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) wendet sich mit der Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Abrechnungsbescheid des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) vom 13. September 2006, mit dem das FA gegen einen Erstattungsanspruch der Klägerin aus dem Umsatzsteuerbescheid 1995 vom 10. Juli 2006 in Höhe von 260.268,02 EUR nebst Zinsen in Höhe von 144.439 EUR mit einer Steuerschuld aus dem Umsatzsteuerbescheid 1992 vom 24. Juli 2006 in Höhe von 260.267,66 EUR nebst Zinsen in Höhe von 62.459,96 EUR aufgerechnet hat, sodass sich ein verbleibender Erstattungsanspruch von 0,36 EUR an Umsatzsteuer und 81.979,04 EUR an Zinsen ergab.