BFH, Beschluss vom 22.05.2002 - Aktenzeichen VIII B 37/02
DRsp Nr. 2002/12688
Verfahrensfehler; Beweiswürdigung
Die von der schriftlichen Aussage eines sachverständigen Zeugen abweichende Tatsachenwürdigung des FG ist allenfalls dann geeignet, einen Verfahrensmangel zu begründen, wenn die Erwägungen, die die Vorinstanz veranlasst haben, der Zeugenaussage mit Rücksicht auf das Beweisthema keinen entscheidenden Beweiswert zuzumessen, vollständig dargelegt werden.
Die Beschwerde genügt nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an die Darlegung der Zulassungsgründe nach § 115 Abs. 2FGO.
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