BFH - Beschluss vom 22.05.2002
VIII B 37/02
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 ; ZPO §§ 414 377 Abs. 3 ;

Verfahrensfehler; Beweiswürdigung

BFH, Beschluss vom 22.05.2002 - Aktenzeichen VIII B 37/02

DRsp Nr. 2002/12688

Verfahrensfehler; Beweiswürdigung

Die von der schriftlichen Aussage eines sachverständigen Zeugen abweichende Tatsachenwürdigung des FG ist allenfalls dann geeignet, einen Verfahrensmangel zu begründen, wenn die Erwägungen, die die Vorinstanz veranlasst haben, der Zeugenaussage mit Rücksicht auf das Beweisthema keinen entscheidenden Beweiswert zuzumessen, vollständig dargelegt werden.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 ; ZPO §§ 414 377 Abs. 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde genügt nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an die Darlegung der Zulassungsgründe nach § 115 Abs. 2 FGO.