BFH - Beschluss vom 16.01.2009
VIII B 31/08
Normen:
FGO § 91 Abs. 2; FGO § 115 Abs. 2; FGO § 116 Abs. 3;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 11.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 275/06

Verfahrensfehler infolge mündlicher Verhandlung bei Ausbleiben eines Verfahrensbeteiligten

BFH, Beschluss vom 16.01.2009 - Aktenzeichen VIII B 31/08

DRsp Nr. 2009/4151

Verfahrensfehler infolge mündlicher Verhandlung bei Ausbleiben eines Verfahrensbeteiligten

Normenkette:

FGO § 91 Abs. 2; FGO § 115 Abs. 2; FGO § 116 Abs. 3;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

Da nach § 91 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) beim Ausbleiben eines Beteiligten in der mündlichen Verhandlung auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann, kann ein Verfahrensfehler des Finanzgerichts (FG) nicht schlüssig damit dargelegt werden, dass das FG entsprechend verfahren ist und trotz Fernbleibens der Klägerin und Beschwerdeführerin die mündliche Verhandlung --in Anwesenheit des Klägers und Beschwerdeführers-- durchgeführt und entschieden hat. Ein Antrag auf Terminsverlegung oder -vertagung war nicht gestellt.

Auch im Übrigen genügt die Beschwerdebegründung in keiner Weise den Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen i.S. von § Abs. i.V.m. § Abs. Satz 3 .