Die Beschwerde ist unzulässig.
Da nach § 91 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) beim Ausbleiben eines Beteiligten in der mündlichen Verhandlung auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann, kann ein Verfahrensfehler des Finanzgerichts (FG) nicht schlüssig damit dargelegt werden, dass das FG entsprechend verfahren ist und trotz Fernbleibens der Klägerin und Beschwerdeführerin die mündliche Verhandlung --in Anwesenheit des Klägers und Beschwerdeführers-- durchgeführt und entschieden hat. Ein Antrag auf Terminsverlegung oder -vertagung war nicht gestellt.
Auch im Übrigen genügt die Beschwerdebegründung in keiner Weise den Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen i.S. von § Abs. i.V.m. § Abs. Satz 3 .
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