BFH, Urteil vom 14.05.2003 - Aktenzeichen X R 56/00
DRsp Nr. 2003/12719
Verfahrensfehler; mündliche Verhandlung
Hat ein Stpfl. im FG-Verfahren ausdrücklich erklärt, er verzichte nicht auf mündliche Verhandlung und erlässt das FG dennoch ein Urteil ohne eine solche, so liegt darin eine Verletzung des Rechts auf Gehör (§ 119 Nr. 3 FGO). Ferner ist ein absoluter Revisionsgrund i.S.v. § 119 Nr. 4 FGO gegeben, da der Stpfl. dann "im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war".