BFH - Beschluss vom 22.02.2005
X B 177/03
Normen:
FGO § 96 Abs. 1 S. 1 § 116 Abs. 2 S. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 909
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 12.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 3538/00

Verfahrensfehler: Nichtberücksichtigung einer tatsächlichen Verständigung

BFH, Beschluss vom 22.02.2005 - Aktenzeichen X B 177/03

DRsp Nr. 2005/5055

Verfahrensfehler: Nichtberücksichtigung einer tatsächlichen Verständigung

1. Ein Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten ist nur dann ein Zulassungsgrund, soweit er einen Verfahrensfehler darstellt. Das ist der Fall, wenn das FG seiner Entscheidung einen Sachverhalt zu Grunde legt, der schriftlich festgehaltenem Vorbringen der Beteiligten nicht entspricht, oder wenn eine nach den Akten klar feststehende Tatsache unberücksichtigt geblieben ist.2. Das FG verstößt gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO, wenn es eine vor ihm erzielte tatsächliche Verständigung nicht berücksichtigt.

Normenkette:

FGO § 96 Abs. 1 S. 1 § 116 Abs. 2 S. 3 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) betrieb in den Streitjahren 1995 bis 1997 eine Zoohandlung.