I. Die Grundstücke 26 und 27 sowie 1 bis 3 waren zusammen im Abstand von wenigen Wochen Gegenstand zweier Verträge. Zunächst veräußerte die X-Gesellschaft bürgerlichen Rechts (X-GbR) am 12. April 1995 die Grundstücke für 7 Mio. DM an einen der beiden Gesellschafter der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), ebenfalls eine GbR. In ein und derselben notariellen Urkunde vom 8. Juni 1995 hoben die Vertragspartner den Kaufvertrag wieder auf, und veräußerte sodann die X-GbR die Grundstücke zu im Wesentlichen gleichen Bedingungen an die Klägerin. Zu diesen Bedingungen gehörte, dass die X-GbR die Zahlung der Grunderwerbsteuer übernommen hatte.
Diese zweite Veräußerung veranlasste den Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) nacheinander zu folgenden Bescheiden:
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