BFH - Urteil vom 23.03.1999
III R 46/98
Normen:
FGO § 96 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1465

Verfahrensfehler; Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten

BFH, Urteil vom 23.03.1999 - Aktenzeichen III R 46/98

DRsp Nr. 1999/8432

Verfahrensfehler; Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten

Beruht die FG-Entscheidung auf einem Sachverhalt, der den Akten nicht zu entnehmen ist und mangels mündlicher Verhandlung auch sonst nicht angesprochen wurde, liegt ein Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten vor, der einen Verfahrensmangel darstellt.

Normenkette:

FGO § 96 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

Mit Bescheid vom 27. November 1996 erließ der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) Einkommensteuerbeträge und Nebenabgaben in Höhe von insgesamt ... DM aus persönlichen Billigkeitsgründen. Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war in den Jahren 1982 bis 1986 (Streitjahre) als selbständiger Unternehmer tätig. Seine Ehefrau betrieb während dieser Zeit ein Einzelhandelsgeschäft. Aus diesen Tätigkeiten resultierten im November 1996 Umsatzsteuerrückstände (einschließlich Nebenabgaben) in Höhe von insgesamt ... DM. Außerdem bestanden Einkommensteuerrückstände der Eheleute.