Das Finanzgericht (FG) hat die Klage der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) als unzulässig abgewiesen, weil diese keine Vollmacht vorgelegt hätten. Zuvor hatte der Einzelrichter für die Vorlage der Vollmacht eine Ausschlußfrist gemäß § 62 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bis 27. Februar 1997 gesetzt.
Mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision machen die Kläger geltend, das FG habe die Klage verfahrensfehlerhaft als unzulässig abgewiesen. Der Zeuge Z habe die Prozeßvollmacht am Samstag, 22. Februar 1997, 11.53 Uhr, in den Hausbriefkasten des FG eingeworfen. Diese Prozeßvollmacht sei aus Gründen, die nicht nachvollziehbar seien, nicht zu den Akten des vorliegenden Verfahrens gelangt.
Die Kläger beantragen, die Revision wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen.
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