BFH - Beschluß vom 29.09.1998
VI B 127/97
Normen:
FGO § 62 Abs. 3 S. 3 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 489

Verfahrensfehler; Vorlage der Vollmacht

BFH, Beschluß vom 29.09.1998 - Aktenzeichen VI B 127/97

DRsp Nr. 1999/905

Verfahrensfehler; Vorlage der Vollmacht

1. Die Abweisung einer Klage durch Prozessurteil stellt einen Verfahrensmangel dar, wenn die Voraussetzungen für den Erlass des Prozessurteils nicht vorgelegen haben. 2. Macht ein Kl. geltend, das FG habe seine Klage zu Unrecht als unzulässig abgewiesen und einen Verfahrensfehler begangen, weil er - anders als vom FG angenommen - eine Prozessvollmacht vorgelegt habe, hat er die Feststellungslast für die rechtzeitige Vorlage der Vollmacht.

Normenkette:

FGO § 62 Abs. 3 S. 3 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) als unzulässig abgewiesen, weil diese keine Vollmacht vorgelegt hätten. Zuvor hatte der Einzelrichter für die Vorlage der Vollmacht eine Ausschlußfrist gemäß § 62 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bis 27. Februar 1997 gesetzt.

Mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision machen die Kläger geltend, das FG habe die Klage verfahrensfehlerhaft als unzulässig abgewiesen. Der Zeuge Z habe die Prozeßvollmacht am Samstag, 22. Februar 1997, 11.53 Uhr, in den Hausbriefkasten des FG eingeworfen. Diese Prozeßvollmacht sei aus Gründen, die nicht nachvollziehbar seien, nicht zu den Akten des vorliegenden Verfahrens gelangt.

Die Kläger beantragen, die Revision wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen.