BGH - Beschluss vom 30.03.2017
III ZB 44/16
Normen:
ZPO § 233 S. 1; ZPO § 574 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt.; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 103 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LG Görlitz, vom 29.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 8/15
OLG Dresden, vom 19.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 512/16

Verfahrensfehlerhafte Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrags; Zurechnung von Fehlern bei der Briefbeförderung durch die Post; Kausalität von Mängeln bei der Ausgangskontrolle

BGH, Beschluss vom 30.03.2017 - Aktenzeichen III ZB 44/16

DRsp Nr. 2017/5325

Verfahrensfehlerhafte Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrags; Zurechnung von Fehlern bei der Briefbeförderung durch die Post; Kausalität von Mängeln bei der Ausgangskontrolle

Fehler bei der Briefbeförderung durch die Post können dem Prozessbevollmächtigten nicht als Verschulden zugerechnet werden. Im Verantwortungsbereich der Partei liegt es allein, das Schriftstück so rechtzeitig und ordnungsgemäß aufzugeben, dass es nach den organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen der Post den Empfänger fristgerecht erreichen kann.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten zu 1 wird der Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 19. Mai 2016 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Gegenstandswert: bis 3.000 €

Normenkette:

ZPO § 233 S. 1; ZPO § 574 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt.; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 103 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3;

Gründe

I.

Die Beklagte zu 1 (im Folgenden nur: Beklagte) wendet sich gegen die unter Versagung der Wiedereinsetzung erfolgte Verwerfung ihrer Berufung wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist.