OLG Nürnberg - Beschluss vom 11.04.2022
Ws 250/22
Normen:
StPO § 421 Abs. 2; StPO § 435;
Vorinstanzen:
AG Nürnberg, - Vorinstanzaktenzeichen 503 Js 2124/16
LG Nürnberg-Fürth, vom 20.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Qs 1/22

Verfahrensgebühr Nr. 4142 RVG-VV bei streitgegenständlicher EinziehungKeine Verfahrensgebühr bei beratender Tätigkeit des zur Pflichtverteidigung bestellten Rechtsanwalts

OLG Nürnberg, Beschluss vom 11.04.2022 - Aktenzeichen Ws 250/22

DRsp Nr. 2022/12380

Verfahrensgebühr Nr. 4142 RVG -VV bei streitgegenständlicher Einziehung Keine Verfahrensgebühr bei beratender Tätigkeit des zur Pflichtverteidigung bestellten Rechtsanwalts

1. Die Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV RVG entsteht nur dann, wenn die Einziehung oder eine vergleichbare Maßnahme noch Gegenstand des Ermittlungs- bzw. Strafverfahrens ist.2. Hat die Staatsanwaltschaft gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 StPO von der Einziehung abgesehen oder nach § 435 StPO von der selbständigen Einziehung abgesehen, ist die Einziehung oder eine dieser vergleichbaren Maßnahme nicht mehr Gegenstand des Verfahrens.3. Wird der Rechtsanwalt danach als Pflichtverteidiger bestellt, löst eine von ihm beratende Tätigkeit im Laufe des Gerichtsverfahrens nicht die Gebühr Nr. 4142 VV RVG aus.

Tenor

Die weitere Beschwerde des Pflichtverteidigers gegen den Beschluss der 12. Strafkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 20.01.2022 wird als unbegründet verworfen.

Normenkette:

StPO § 421 Abs. 2; StPO § 435;

Gründe

I.