FG München, vom 08.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 3605/12
Verfahrensgegenstand bei Änderung der Bezeichnung eines Nachforderungsbescheides
BFH, Beschluss vom 09.12.2014 - Aktenzeichen I B 43/14
DRsp Nr. 2015/1637
Verfahrensgegenstand bei Änderung der Bezeichnung eines Nachforderungsbescheides
NV: Die für den Fall eines Berichtigungsbescheids in § 68 Satz 4 Nr. 1 i.V.m. Satz 1 FGO angeordnete Änderung des Klagegegenstands tritt unabhängig davon ein, ob die vom FA reklamierten Voraussetzungen des § 129AO für den Erlass eines solchen Bescheids vorliegen; maßgeblich ist allein, dass der Bescheid sich auf diese Norm stützt.
Hat das Finanzamt einen Nachforderungsbescheid darauf gestützt, dass die Klägerin, eine Kapitalgesellschaft, Ausschüttungen an ihre Gesellschaft überhöht bescheinigt habe und ändert es während des finanzgerichtlichen Verfahrens diesen Nachforderungsbescheid unter Bezugnahme auf § 129AO in einen Haftungsbescheid, so wird dieser gem. § 68 S. 4 Nr. 1 FGO Gegenstand des Verfahrens.