BFH - Beschluss vom 09.12.2014
I B 43/14
Normen:
FGO § 68; FGO § 68 S. 4 Nr. 1; AO § 129;
Fundstellen:
AO-StB 2015, 76
Vorinstanzen:
FG München, vom 08.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 3605/12

Verfahrensgegenstand bei Änderung der Bezeichnung eines Nachforderungsbescheides

BFH, Beschluss vom 09.12.2014 - Aktenzeichen I B 43/14

DRsp Nr. 2015/1637

Verfahrensgegenstand bei Änderung der Bezeichnung eines Nachforderungsbescheides

NV: Die für den Fall eines Berichtigungsbescheids in § 68 Satz 4 Nr. 1 i.V.m. Satz 1 FGO angeordnete Änderung des Klagegegenstands tritt unabhängig davon ein, ob die vom FA reklamierten Voraussetzungen des § 129 AO für den Erlass eines solchen Bescheids vorliegen; maßgeblich ist allein, dass der Bescheid sich auf diese Norm stützt.

Hat das Finanzamt einen Nachforderungsbescheid darauf gestützt, dass die Klägerin, eine Kapitalgesellschaft, Ausschüttungen an ihre Gesellschaft überhöht bescheinigt habe und ändert es während des finanzgerichtlichen Verfahrens diesen Nachforderungsbescheid unter Bezugnahme auf § 129 AO in einen Haftungsbescheid, so wird dieser gem. § 68 S. 4 Nr. 1 FGO Gegenstand des Verfahrens.

Normenkette:

FGO § 68; FGO § 68 S. 4 Nr. 1; AO § 129;

Gründe