BFH - Urteil vom 25.09.2014
III R 56/13
Normen:
FGO § 44 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 08.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 1395/13

Verfahrensgegenstand eines finanzgerichtlichen Verfahrens gegen die Ablehnung der Gewährung von Kindergeld

BFH, Urteil vom 25.09.2014 - Aktenzeichen III R 56/13

DRsp Nr. 2015/109

Verfahrensgegenstand eines finanzgerichtlichen Verfahrens gegen die Ablehnung der Gewährung von Kindergeld

NV: Hebt das Finanzgericht einen in vollem Umfang angegriffenen Bescheid der Familienkasse auf, mit dem diese die Kindergeldfestsetzung "ab" einem bestimmten Monat abgelehnt hat, und spricht es die Verpflichtung der Familienkasse aus, Kindergeld "ab" dem betreffenden Monat festzusetzen, ist davon auszugehen, dass das Finanzgericht nicht über den durch die Einspruchsentscheidung umfassten Regelungszeitraum hinaus entschieden hat, sofern sich nicht aus dem Urteil etwas anderes ergibt.

Hat die Familienkasse die Gewährung von Kindergeld ab einem bestimmten Monat abgelehnt, so umfasst der Verfahrensgegenstand des Einspruchsverfahrens den Kindergeldanspruch bis zur Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung. Dem entspricht, falls ein erweiterter Antrag nicht gestellt wird, auch der Streitgegenstand des finanzgerichtlichen Verfahrens.

Normenkette:

FGO § 44 Abs. 1;

Gründe

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist der Vater seiner im August 2004 geborenen Tochter (T), die bei der Kindesmutter in Polen lebt.