BFH - Beschluß vom 14.02.2002
I B 109/00
Normen:
FGO § 76 Abs. 1 S. 1 §§ 78 96 119 Nrn. 1 2 3 § 115 Abs. 3 S. 3 § 116 ;

Verfahrensmängel

BFH, Beschluß vom 14.02.2002 - Aktenzeichen I B 109/00

DRsp Nr. 2002/10054

Verfahrensmängel

1. Zu den Anforderungen an die Rüge mangelnder Sachaufklärung durch Übergehen von Beweisanträgen.2. Zu den Anforderungen an die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs.3. Die Rüge, bei der Vorentscheidung habe ein Richter mitgewirkt, der wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, ist nicht mit der NZB geltend zu machen. Das gilt auch für die Rüge, das vorinstanzliche Gericht sei bei seiner Entscheidung nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen.

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 1 S. 1 §§ 78 96 119 Nrn. 1 2 3 § 115 Abs. 3 S. 3 § 116 ;

Gründe:

Die gemäß § 73 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Beschwerden I B 109/00, I B 111/00 und I B 113/00 sind unzulässig; sie waren zu verwerfen.

1. Die Zulässigkeit der Beschwerden gegen die vor dem 1. Januar 2001 zugestellten Vorentscheidungen richtet sich nach den bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Bestimmungen der FGO (Art. 4 des zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze --2. FGOÄndG-- vom 19. Dezember 2000, BGBl I 2000, 1757, BStBl 2000, 1567).