Die gemäß § 73 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Beschwerden I B 109/00, I B 111/00 und I B 113/00 sind unzulässig; sie waren zu verwerfen.
1. Die Zulässigkeit der Beschwerden gegen die vor dem 1. Januar 2001 zugestellten Vorentscheidungen richtet sich nach den bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Bestimmungen der FGO (Art.
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