BFH - Beschluss vom 21.08.2006
I B 95/05
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 2121
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 11.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 3129/03

Verfahrensmängel

BFH, Beschluss vom 21.08.2006 - Aktenzeichen I B 95/05

DRsp Nr. 2006/24932

Verfahrensmängel

1. Verfahrensmängel i. S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO sind lediglich Verstöße des FG gegen Vorschriften des Gerichtsverfahrensrechts.2. Bei Prüfung der Frage, ob ein solcher vorliegt, ist der materiell-rechtliche Standpunkt des FG zu Grunde zu legen. Das FG begeht daher keinen Verfahrensfehler, wenn es Beweise, die es aufgrund seines materiell-rechtlichen Standpunkts für nicht entscheidungserheblich hält, nicht erhebt.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

Der Senat entscheidet mittels Kurzbegründung (§ 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

Die Beschwerde ist unzulässig und war daher zu verwerfen. Mit ihrer Rüge, das Finanzgericht (FG) habe seine Aufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) dadurch verletzt, dass es das einschlägige ausländische Recht nicht von Amts wegen ermittelt habe, haben die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) weder den von ihnen geltend gemachten Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) noch einen sonstigen Zulassungsgrund des § 115 Abs. 2 FGO den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechend dargelegt.