Der Senat entscheidet mittels Kurzbegründung (§ 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).
Die Beschwerde ist unzulässig und war daher zu verwerfen. Mit ihrer Rüge, das Finanzgericht (FG) habe seine Aufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) dadurch verletzt, dass es das einschlägige ausländische Recht nicht von Amts wegen ermittelt habe, haben die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) weder den von ihnen geltend gemachten Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) noch einen sonstigen Zulassungsgrund des § 115 Abs. 2 FGO den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechend dargelegt.
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