BFH - Beschluss vom 27.06.2002
III B 38/02
Normen:
EStG § 4 Abs. 4 ; FGO § 76 Abs. 1 § 115 Abs. 2 Nr. 2, 3 § 116 Abs. 3 S. 3 ;

Verfahrensmängel; Ehegatten-Arbeitsverhältnis - Anerkennung von Umsatzbeteiligungen

BFH, Beschluss vom 27.06.2002 - Aktenzeichen III B 38/02

DRsp Nr. 2002/13482

Verfahrensmängel; Ehegatten-Arbeitsverhältnis - Anerkennung von Umsatzbeteiligungen

1. Die Rüge der fehlerhaften Beweiswürdigung des FG betrifft nur Verstöße gegen das materielle Recht, nicht hingegen Vorschriften des Gerichtsverfahrensrechts.2. Das BVerfG hat die Rspr. des BFH, nach der Dienstverhältnisse zwischen Ehegatten steuerrechtlich nur anzuerkennen sind, wenn sie eindeutig und ernsthaft vereinbart sind, entspr. dieser Vereinbarung auch tatsächlich durchgeführt wurden und einem Fremdvergleich standhalten, von Verfassungs wegen nicht beanstandet. Insbesondere hat das BVerfG bestätigt, dass die Abgrenzung, ob eine Vermögenszuwendung zwischen Ehegatten auf einem Leistungsaustausch und damit auf betrieblicher Veranlassung beruht oder ob sie in familiären Beziehungen ihren Grund hat, als sog. innere Tatsache auf der Grundlage eine Indizienbeweises festzustellen ist.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4 ; FGO § 76 Abs. 1 § 115 Abs. 2 Nr. 2, 3 § 116 Abs. 3 S. 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, weil die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargelegt haben (§ 115 Abs. 2 Nrn. 2 und 3, § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).