Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zum Teil nicht hinreichend dargelegt i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO, im Übrigen liegen die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vor.
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