BFH - Beschluß vom 15.03.2000
VI B 119/98
Normen:
FGO §§ 76 115 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 1213

Verfahrensmängel i.S.v. § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO

BFH, Beschluß vom 15.03.2000 - Aktenzeichen VI B 119/98

DRsp Nr. 2000/5998

Verfahrensmängel i.S.v. § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO

1. Verfahrensmängel i.S.d. § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO sind Fehler, die dem FG bei der Handhabung des Verfahrens einschl. der Urteilsfindung durch rechtsfehlerhaftes prozessuales Vorgehen unterlaufen. 2. Ob ein Sachverständigengutachten eingeholt werden soll, steht grds. im pflichtgemäßen Ermessen des FG als Tatsacheninstanz. 3. Hat ein FG ein Sachverständigengutachten eingeholt, kann sich ein Verfahrensfehler (Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht nach § 76 FGO) daraus ergeben, dass das Gutachten Unvollständigkeiten, Unklarheiten oder Zweifel enthält. 4. Die Einholung eines weiteren Gutachtens ist zur Vermeidung eines Verfahrensverstoßes i.d.R. nur dann erforderlich, wenn das vorliegende Gutachten mit schweren Mängeln behaftet ist, Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde des Sachverständigen bestehen oder besonders schwierige Fragen Gegenstand des Gutachtens sind.

Normenkette:

FGO §§ 76 115 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

Streitig ist, ob und in welcher Höhe dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ein geldwerter Vorteil beim Erwerb einer Eigentumswohnung zugeflossen ist.

Die Beschwerde ist unbegründet.