1. Die Beschwerde hat die behaupteten Verstöße gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht schlüssig gerügt.
Die Beschwerde trägt lediglich vor, § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO sei deshalb verletzt, weil mehrere Schlussfolgerungen des Finanzgerichts (FG) in dem angefochtenen Urteil nicht aus dem festgestellten bzw. vorgetragenen Sachverhalt abzuleiten seien.
Würdigt das FG den festgestellten Sachverhalt unzutreffend, zieht es aus dem Sachverhalt unrichtige Schlussfolgerungen oder nimmt es eine mangelhafte Beweiswürdigung vor, so führt dies allenfalls zu einem materiell-rechtlichen Mangel, begründet indes keinen Verfahrensverstoß. Die Grundsätze der Tatsachen- und Beweiswürdigung werden revisionsrechtlich dem materiellen Recht zugeordnet und sind der Prüfung des Bundesfinanzhofs (BFH) im Rahmen eines insoweit geltend gemachten Verfahrensverstoßes entzogen (BFH-Beschluss vom 29. November 1995 XI B 69/95, BFH/NV 1996, 421, unter 1. der Gründe; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rz. 27 und 28, m.umf.N.).
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