BFH - Beschluß vom 30.04.2002
VI B 298/01
Normen:
FGO § 96 Abs. 1 S. 1 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 1166

Verfahrensmängel; unterlassene Beweiserhebung; Gesamtergebnis des Verfahrens

BFH, Beschluß vom 30.04.2002 - Aktenzeichen VI B 298/01

DRsp Nr. 2002/10067

Verfahrensmängel; unterlassene Beweiserhebung; Gesamtergebnis des Verfahrens

1. Verfahrensmängel i.S.v. § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO sind Verstöße des FG gegen den in Vorschriften des Gerichtsverfahrensrechts geregelten Ablauf des Verfahrens.2. Ob das FG nach Durchführung einer Beweisaufnahme verpflichtet war, eine - weitere - Beweiserhebung durchzuführen, richtet sich nach der rechtlichen Beurteilung, die die Vorinstanz ihrem Urteil zugrunde gelegt hat.3. Unter dem Gesamtergebnis des Verfahrens ist der gesamte Prozessstoff zu verstehen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war. Der Umfang des Entscheidungsprogramms des FG wird wesentlich durch die schriftlichen und mündlichen Behauptungen, Einlassungen und Stellungnahmen der Beteiligten bestimmt. Ein Verfahrensfehler kann dem FG nur zur Last gelegt werden, wenn es u. a. Tatsachen außer Acht lässt, die sich ihm nach Lage der Akten oder aufgrund des Vorbringens der Beteiligten aufdringen mussten.

Normenkette:

FGO § 96 Abs. 1 S. 1 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

1. Die ausschließlich auf die Verletzung von Verfahrensvorschriften (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) gestützte Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) hat keinen Erfolg.