BFH - Beschluss vom 11.02.2003
XI B 72/02
Normen:
FGO § 94a S. 2 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 803

Verfahrensmangel - Antrag auf mündliche Verhandlung

BFH, Beschluss vom 11.02.2003 - Aktenzeichen XI B 72/02

DRsp Nr. 2003/6418

Verfahrensmangel - Antrag auf mündliche Verhandlung

Entscheidet das FG ohne mündliche Verhandlung, obwohl der Kl. ausdrücklich die mündliche Verhandlung beantragt hat, führt das zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache.

Normenkette:

FGO § 94a S. 2 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

I. Streitig ist die Berechnung der sog. Überentnahmen nach § 4 Abs. 4a des Einkommensteuergesetzes (EStG). Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind miteinander verheiratet und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist Zahnarzt, der seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt.

Die Kläger berechneten den sog. Hinzurechnungsbetrag selbst wie folgt:

Gewinn 187 422 DM

Saldo der Entnahmen und Einlagen 219 119 DM

Überentnahmen 31 697 DM

6 % Zinsen (Hinzurechnung) 1 901 DM

Erst im Klageverfahren machten sie geltend, dass nur ein Betrag von 485 DM hinzuzurechnen sei. Die in Anspruch genommenen Absetzungen dürften bei der Berechnung der Überentnahmen nicht berücksichtigt werden.

Das Finanzgericht (FG), das gemäß § 94a der Finanzgerichtsordnung (FGO) ohne mündliche Verhandlung entschied, wies die Klage ab. Das Gesetz enthalte eine typisierende Regelung; der Wortlaut sei eindeutig.

Mit der Beschwerde tragen die Kläger vor: