I. Streitig ist die Berechnung der sog. Überentnahmen nach § 4 Abs. 4a des Einkommensteuergesetzes (EStG). Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind miteinander verheiratet und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist Zahnarzt, der seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt.
Die Kläger berechneten den sog. Hinzurechnungsbetrag selbst wie folgt:
Gewinn 187 422 DM
Saldo der Entnahmen und Einlagen 219 119 DM
Überentnahmen 31 697 DM
6 % Zinsen (Hinzurechnung) 1 901 DM
Erst im Klageverfahren machten sie geltend, dass nur ein Betrag von 485 DM hinzuzurechnen sei. Die in Anspruch genommenen Absetzungen dürften bei der Berechnung der Überentnahmen nicht berücksichtigt werden.
Das Finanzgericht (FG), das gemäß § 94a der Finanzgerichtsordnung (FGO) ohne mündliche Verhandlung entschied, wies die Klage ab. Das Gesetz enthalte eine typisierende Regelung; der Wortlaut sei eindeutig.
Mit der Beschwerde tragen die Kläger vor:
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