I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind Ehegatten und werden im Streitjahr 1996 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
Im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1996 vom 22. Juli 1997 wurde eine Steuerbegünstigung für die eigengenutzte Wohnung nach § 10e des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Höhe von 5 124 DM (= 6 v.H. aus nachträglichen Herstellungskosten von insgesamt 85 377 DM) berücksichtigt. Der Bescheid, der insoweit keinen Vorläufigkeitsvermerk enthielt, wurde bestandskräftig.
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