BFH - Beschluss vom 26.04.2005
X B 123/04
Normen:
AO § 129 ; FGO § 105 Abs. 2 Nr. 5 § 119 Nr. 6 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1594
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 19.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen VII 386/99

Verfahrensmangel - nicht mit Gründen versehenes Urteil

BFH, Beschluss vom 26.04.2005 - Aktenzeichen X B 123/04

DRsp Nr. 2005/9302

Verfahrensmangel - nicht mit Gründen versehenes Urteil

1. Die Begründung eines Urteils dient vor allem der Unterrichtung der Verfahrensbeteiligten darüber, auf welchen Feststellungen und Überlegungen die richterliche Entscheidung beruht.2. Die Berichtigung eines Steuerbescheides nach § 129 AO setzt voraus, dass der Bescheid materiell-rechtlich unrichtig ist. Geht es in der Klage um die Rechtmäßigkeit einer derartigen Berichtigung, muss das FG eine derartige Feststellung treffen. Fehlt eine solche Feststellung, so ermangelt es an den erforderlichen Entscheidungsgründen i. S. von § 105 Abs. 2 Nr. 5 FGO.

Normenkette:

AO § 129 ; FGO § 105 Abs. 2 Nr. 5 § 119 Nr. 6 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind Ehegatten und werden im Streitjahr 1996 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1996 vom 22. Juli 1997 wurde eine Steuerbegünstigung für die eigengenutzte Wohnung nach § 10e des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Höhe von 5 124 DM (= 6 v.H. aus nachträglichen Herstellungskosten von insgesamt 85 377 DM) berücksichtigt. Der Bescheid, der insoweit keinen Vorläufigkeitsvermerk enthielt, wurde bestandskräftig.