I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage mit Urteil vom 3. Dezember 2003 abgewiesen. Ausweislich eines auf dem Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 3. Dezember 2003 angebrachten handschriftlichen Vermerks vom 5. Dezember 2003 sollte eine Durchschrift des Protokolls den Beteiligten zugesandt werden.
Mit Beschluss vom 27. September 2005 XI B 184/04 hat der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers, Beschwerdeführers und Antragstellers (Klägers) als unzulässig verworfen. Der Beschluss wurde am 2. November 2005 ausgefertigt; der Kläger hat ihn am 3. November 2005 erhalten. Die grundsätzliche Bedeutung der Sache sei nicht dargelegt worden. Mit der Rüge, dass das FG Beweisangebote übergangen habe, könne der Kläger nicht mehr gehört werden, da ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung entsprechende Einwendungen in der mündlichen Verhandlung nicht erhoben worden seien.
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