Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht gegeben.
1. Die als Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gerügte unzureichende Sachverhaltsaufklärung (Verletzung von § 76 Abs. 1 FGO) haben die Kläger nicht hinreichend dargelegt. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich nicht, weshalb sich dem Finanzgericht (FG) auf der Grundlage seiner materiell-rechtlichen Auffassung eine weitere Aufklärung des Sachverhaltes hätte aufdrängen müssen (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. Juli 2004 IX B 136/03, BFH/NV 2005, 43).
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