BFH - Beschluss vom 07.02.2006
IX B 153/05
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1114
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 03.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1296/02

Verfahrensmangel - Verletzung der Sachaufklärungspflicht

BFH, Beschluss vom 07.02.2006 - Aktenzeichen IX B 153/05

DRsp Nr. 2006/8863

Verfahrensmangel - Verletzung der Sachaufklärungspflicht

1. Die Rüge der unzureichenden Sachaufklärung verlangt den Vortrag, weshalb sich dem FG auf Grundlage seiner materiell-rechtlichen Auffassung eine weitere Aufklärung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen.2. Rügen die Kl. die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des FG, so machen sie fehlerhafte Rechtsanwendung geltend. Die Zulassung der Revision kann damit nicht erreicht werden.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht gegeben.

1. Die als Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gerügte unzureichende Sachverhaltsaufklärung (Verletzung von § 76 Abs. 1 FGO) haben die Kläger nicht hinreichend dargelegt. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich nicht, weshalb sich dem Finanzgericht (FG) auf der Grundlage seiner materiell-rechtlichen Auffassung eine weitere Aufklärung des Sachverhaltes hätte aufdrängen müssen (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. Juli 2004 IX B 136/03, BFH/NV 2005, 43).