BFH - Beschluß vom 17.02.2000
XI B 134/98
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 879

Verfahrensmangel

BFH, Beschluß vom 17.02.2000 - Aktenzeichen XI B 134/98

DRsp Nr. 2000/3652

Verfahrensmangel

Hat das Gericht weder seine Sachaufklärungspflicht verletzt noch den Grundsatz des fairen Verfahrens, liegt kein Verfahrensmangel vor.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

Verfahrensmängel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung sind nicht gegeben. Das Finanzgericht hat weder den Grundsatz eines fairen Verfahrens noch seine Pflicht zur Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts verletzt. Das anzufechtende Urteil enthält keine logischen Widersprüche.

Der Beschluss ergeht im Übrigen gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.

Fundstellen
BFH/NV 2000, 879