Verfahrensmängel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung sind nicht gegeben. Das Finanzgericht hat weder den Grundsatz eines fairen Verfahrens noch seine Pflicht zur Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts verletzt. Das anzufechtende Urteil enthält keine logischen Widersprüche.
Der Beschluss ergeht im Übrigen gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.
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