BFH - Beschluß vom 08.05.2002
XI B 155/01
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 1052

Verfahrensmangel

BFH, Beschluß vom 08.05.2002 - Aktenzeichen XI B 155/01

DRsp Nr. 2002/10003

Verfahrensmangel

Im Fall des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO müssen die Tatsachen konkret und schlüssig bezeichnet werden, die den behaupteten Verfahrensmangel ergeben.

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden; erforderlich sind in den Fällen des § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO substantielle und konkrete Angaben darüber, weshalb eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) über eine bestimmte Rechtsfrage aus Gründen der Rechtsklarheit, der Rechtsfortbildung oder der Einheitlichkeit der Rechtsprechung im allgemeinen Interesse liegt; im Fall des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO ist eine konkrete und schlüssige Bezeichnung der Tatsachen zu fordern, die den behaupteten Verfahrensmangel ergeben (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 25 f., m.w.N.).