Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht gegeben.
Soweit sie als Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) pauschal die verspätete Absetzung des Urteils rügen (Verletzung von § 119 Nr. 6 FGO; s. dazu z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. März 2004 VII B 239/02, BFH/NV 2004, 1114), fehlt es an der Darlegung, aus welchen Einzeltatsachen sich der behauptete Verfahrensfehler ergeben soll. Im Streitfall gilt nach dem aus den Akten ersichtlichen Sachverhalt als Beginn der Fünf-Monats-Frist der Tag nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist des § 104 Abs. 2 FGO, d.h. der 21. Juli 2004. Die Fünf-Monats-Frist endete damit am 21. Dezember 2004. An diesem Tage ist das Urteil des Finanzgerichts (FG) nach der eigenen Darstellung der Kläger ausgefertigt worden.
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