BFH - Beschluss vom 12.07.2006
IX B 183/05
Normen:
FGO § 76 Abs. 1 § 96 Abs. 1 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 2105
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 08.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen III 422/02

Verfahrensmangel

BFH, Beschluss vom 12.07.2006 - Aktenzeichen IX B 183/05

DRsp Nr. 2006/22830

Verfahrensmangel

Die Nichterhebung eines angebotenen Beweises ist nur dann ein Verfahrensmangel, wenn das voraussichtliche Beweisergebnis nach der materiell-rechtlichen Auffassung des FG entscheidungserheblich sein kann (Anschluss an BFH-Beschl. v. 23.3.2005 VI 137/04).

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 1 § 96 Abs. 1 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht gegeben.