Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin zu 1. (Klägerin zu 1.) ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 FGO).
Die Klägerin zu 1. hat den behaupteten Verfahrensverstoß gemäß § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargelegt (§ 115 Abs. 2 Nr. 3, § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).
Im Übrigen wäre die Beschwerde, selbst wenn der gerügte Verfahrensmangel vorläge, im Ergebnis unbegründet (§ 126 Abs. 4 FGO).
1. Gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und tatsächlich auch vorliegt, auf dem die angefochtene Entscheidung des Finanzgerichts (FG) beruhen kann.
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