BFH - Beschluß vom 19.01.2000
II B 41/99
Normen:
FGO § 115 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 1102

Verfahrensmangel; Alternativbegründung des FG-Urteils

BFH, Beschluß vom 19.01.2000 - Aktenzeichen II B 41/99

DRsp Nr. 2000/5676

Verfahrensmangel; Alternativbegründung des FG-Urteils

1. Hat das FG seine Entscheidung alternativ auf zwei Begründungen gestützt, kann die angefochtene Entscheidung nur dann auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruhen, wenn dieser beide Begründungen betrifft. 2. Es gehört daher zur schlüssigen Darlegung eines derartigen Verfahrensmangels, dass die vorgetragenen Tatsachen, die den Mangel ergeben sollen, beide Begründungen berühren.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2, 3 ;

Gründe:

I. Mit Bescheid vom 3. Januar 1994 führte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) für das 1981 erworbene und danach mit einem Zweifamilienhaus bebaute und im Ertragswertverfahren bewertete Grundstück des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) in X eine Wertfortschreibung auf den 1. Januar 1994 wegen Wegfalls der Grundsteuervergünstigung nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz (II. WoBauG) durch. Dabei schätzte es den Mietwert nach dem Mietspiegel für freifinanzierten, nicht preisgebundenen Wohnraum auf den Mittelwert der Ausstattungsklassen für gute bzw. sehr gute Ausstattung von 4,40 DM/qm.