BFH - Beschluß vom 12.05.2000
I B 83/99
Normen:
FGO § 115 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 167

Verfahrensmangel aufgrund unterlassener Beweiserhebung

BFH, Beschluß vom 12.05.2000 - Aktenzeichen I B 83/99

DRsp Nr. 2000/9774

Verfahrensmangel aufgrund unterlassener Beweiserhebung

Hat ein FG aus der tatsächlichen Berechnung einer Tantieme auf das Bestehen einer entsprechenden Vereinbarung geschlossen, so kann darauf keine Sachaufklärungsrüge gestützt werden, weil damit nur die Beweiswürdigung durch das FG angegriffen wird.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2, 3 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die steuerrechtliche Behandlung einer Gewinntantieme.

Die Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin) ist eine GmbH, deren Stammkapital in den Streitjahren (1989 bis 1991) zu je 50 v.H. von X und Y gehalten wurde. X und Y waren zugleich Geschäftsführer der Klägerin. Außerdem beschäftigte die Klägerin zwei Prokuristen, nämlich R und G.