I. Beim Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) gingen am 16. März 1995 zwei Abtretungsanzeigen der S ein. Danach hatte diese ihre Erstattungsansprüche wegen Umsatzsteuer 1991 und 1992 in Höhe von 500 000 DM an die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) --eine Schwestergesellschaft-- und in Höhe von 302 450,40 DM an den Geschäftsführer der Klägerin (R) abgetreten.
Das FA buchte zu Gunsten der Klägerin irrtümlich nicht nur den Betrag von 500 000 DM, sondern nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) insgesamt 598 493,80 DM aus dem Guthaben der S auf Steuerschulden der Klägerin um.
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