BFH - Beschluss vom 29.07.2003
V B 210/01
Normen:
FGO §§ 74 115 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1598

Verfahrensmangel; Aussetzung des Verfahrens

BFH, Beschluss vom 29.07.2003 - Aktenzeichen V B 210/01

DRsp Nr. 2003/13158

Verfahrensmangel; Aussetzung des Verfahrens

Wird als Verfahrensmangel gerügt, das FG hätte das Klageverfahren nach § 74 FGO aussetzen müssen, so muss u. a. schlüssig vorgetragen werden, weshalb das dem FG hierfür eingeräumte Ermessen im Streitfall auf Null reduziert gewesen sein soll, die Aussetzung des Verfahrens also aufgrund der besonderen Umstände des Falles die einzige richtige Entscheidung gewesen wäre.

Normenkette:

FGO §§ 74 115 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

I. Beim Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) gingen am 16. März 1995 zwei Abtretungsanzeigen der S ein. Danach hatte diese ihre Erstattungsansprüche wegen Umsatzsteuer 1991 und 1992 in Höhe von 500 000 DM an die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) --eine Schwestergesellschaft-- und in Höhe von 302 450,40 DM an den Geschäftsführer der Klägerin (R) abgetreten.

Das FA buchte zu Gunsten der Klägerin irrtümlich nicht nur den Betrag von 500 000 DM, sondern nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) insgesamt 598 493,80 DM aus dem Guthaben der S auf Steuerschulden der Klägerin um.