BFH - Beschluß vom 06.10.2000
III B 16/00
Normen:
FGO § 115 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 202

Verfahrensmangel bei fehlerhafter Beweiswürdigung?

BFH, Beschluß vom 06.10.2000 - Aktenzeichen III B 16/00

DRsp Nr. 2000/9780

Verfahrensmangel bei fehlerhafter Beweiswürdigung?

Bezieht sich eine Rüge lediglich auf materiell-rechtliche Fehler aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung oder aufgrund falscher rechtlicher Würdigung, so reicht das für die Bezeichnung eines Verfahrensmangels i.S.v. § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO nicht aus.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2, 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss gemäß § 132 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu verwerfen. Die Beschwerde hat keinen Verfahrensmangel entsprechend den gesetzlichen Anforderungen bezeichnet (§ 115 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 Satz 3 FGO).

Mit der Rüge, das Finanzgericht (FG) habe fehlerhaft die Ausgangsrechnungen dem Bereich des Recyclings zugeordnet, wird lediglich ein nicht zur Zulassung der Revision führender materiell-rechtlicher Fehler, sei es aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung (vgl. dazu Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. Februar 1991 V B 13/89, BFH/NV 1992, 668), sei es aufgrund unrichtiger rechtlicher Würdigung, behauptet.