Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss gemäß § 132 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu verwerfen. Die Beschwerde hat keinen Verfahrensmangel entsprechend den gesetzlichen Anforderungen bezeichnet (§ 115 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 Satz 3 FGO).
Mit der Rüge, das Finanzgericht (FG) habe fehlerhaft die Ausgangsrechnungen dem Bereich des Recyclings zugeordnet, wird lediglich ein nicht zur Zulassung der Revision führender materiell-rechtlicher Fehler, sei es aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung (vgl. dazu Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. Februar 1991 V B 13/89, BFH/NV 1992, 668), sei es aufgrund unrichtiger rechtlicher Würdigung, behauptet.
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