Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachten Verfahrensmängel sind nicht in der nach § 115 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 120 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gebotenen Form bezeichnet worden.
1. Die Rüge, das Finanzgericht (FG) habe die Amtsermittlungspflicht (vgl. § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) durch mangelnde Aufklärung verletzt, ist nicht substantiiert dargelegt. Dazu muß die Beschwerde im einzelnen darlegen, welche Tatfrage aufklärungsbedürftig ist, welche Beweismittel zu welchen Beweisthemen das FG nicht erhoben hat und warum der fachkundige Kläger nicht von sich aus einen entsprechenden Antrag gestellt hat, sich die Beweiserhebung aber gleichwohl --auch ohne besonderen Antrag-- dem FG hätte aufdrängen müssen (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 19. August 1994 X B 124/94, BFH/NV 1995, 238, 239, m.w.N.; vom 13. März 1995 XI B 160/94, BFH/NV 1995, 817). Diesen Anforderungen entspricht die Beschwerdebegründung nicht.
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