1. Die Zulässigkeit der Beschwerde bestimmt sich gemäß Art.
2. Hat das Finanzgericht (FG) selbst --wie im Streitfall-- im Urteil begründet, weshalb von der Erhebung eines Beweises abgesehen worden ist, ist eine Rüge unzureichender Sachaufklärung nur dann in zulässiger Form erhoben, wenn zumindest dargelegt wird, dass die Nichterhebung des Beweises vor dem FG rechtzeitig gerügt worden ist oder aufgrund des Verhaltens des FG nicht mehr vor diesem gerügt werden konnte (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. August 2000 VII B 87/00, BFH/NV 2001, 147).
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