BFH - Beschluß vom 25.04.2002
XI B 52/01
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 1048

Verfahrensmangel; Darlegungsanforderungen

BFH, Beschluß vom 25.04.2002 - Aktenzeichen XI B 52/01

DRsp Nr. 2002/10006

Verfahrensmangel; Darlegungsanforderungen

Wird ein Verfahrensmangel auf die Nichterhebung eines Beweises gestützt, so ist die Rüge unzureichender Sachaufklärung nur dann in zulässiger Form erhoben, wenn dargelegt wird, dass die Nichterhebung des Beweises vor dem FG rechtzeitig gerügt worden ist oder aufgrund des Verhaltens des FG nicht mehr vor diesem gerügt werden konnte.

Gründe:

1. Die Zulässigkeit der Beschwerde bestimmt sich gemäß Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757, BStBl I 2000, 1567) nach den bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Vorschriften, wenn die Entscheidung vor dem 1. Januar 2001 verkündet oder von Amts wegen anstelle einer Verkündung zugestellt wurde; danach ist insoweit das bisherige Recht anzuwenden.

2. Hat das Finanzgericht (FG) selbst --wie im Streitfall-- im Urteil begründet, weshalb von der Erhebung eines Beweises abgesehen worden ist, ist eine Rüge unzureichender Sachaufklärung nur dann in zulässiger Form erhoben, wenn zumindest dargelegt wird, dass die Nichterhebung des Beweises vor dem FG rechtzeitig gerügt worden ist oder aufgrund des Verhaltens des FG nicht mehr vor diesem gerügt werden konnte (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. August 2000 VII B 87/00, BFH/NV 2001, 147).