BFH - Beschluß vom 28.06.2002
III B 41/02
Normen:
FGO § 96 Abs. 1 § 115 Abs. 2 Nr. 3 § 116 Abs. 3 S. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 1337

Verfahrensmangel; Darlegungserfordernisse

BFH, Beschluß vom 28.06.2002 - Aktenzeichen III B 41/02

DRsp Nr. 2002/10511

Verfahrensmangel; Darlegungserfordernisse

Wird ein Verfahrensmangel geltend gemacht, muss der Beschwerdeführer ausgehend von der insoweit maßgebenden materiell-rechtlichen Rechtsauffassung des FG insbesondere für eine schlüssige Aufklärungsrüge oder eine Rüge, das FG habe seine Überzeugung nicht aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gebildet, dartun, dass die nicht berücksichtigte Tatsache auch aus der Sicht des FG entscheidungserheblich gewesen sei.

Normenkette:

FGO § 96 Abs. 1 § 115 Abs. 2 Nr. 3 § 116 Abs. 3 S. 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig und deshalb durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat keine Zulassungsgründe, insbesondere nicht den behaupteten Verfahrensmangel, entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargelegt (§ 115 Abs. 2 Nr. 3, § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).