1. Das Verfahren wegen Umsatzsteuer-Vorauszahlung für Januar 1998 war gemäß § 72 i.V.m. § 121 der Finanzgerichtsordnung (FGO) einzustellen, nachdem die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) die Beschwerde insoweit mit Schriftsatz vom 11. Juli 2005 zurückgenommen hat.
2. Die Beschwerde wegen Umsatzsteuer 1996 und 1997 hat keinen Erfolg.
Die Klägerin hat keinen der Zulassungsgründe i.S. des § 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 FGO benannt und entsprechend den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt.
Nach § 115 Abs. 2 FGO ist die Revision nur zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert oder
3. ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|