BFH - Beschluss vom 23.03.2006
V B 55/05
Normen:
FGO § 74 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1483
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 20.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 5217/04

Verfahrensmangel durch unterlassene Aussetzung?

BFH, Beschluss vom 23.03.2006 - Aktenzeichen V B 55/05

DRsp Nr. 2006/19208

Verfahrensmangel durch unterlassene Aussetzung?

Bei einem als Verfahrensmangel gerügten Verstoß gegen § 74 FGO ist zu berücksichtigen, dass nach dieser Vorschrift die Aussetzung des Verfahrens wegen Vorgreiflichkeit im Ermessen des FG steht. Daher muss dargetan werden, aufgrund welcher konkreten Umstände des Falles das dem FG eingeräumte Ermessen ausnahmsweise auf Null reduziert gewesen sein soll, die Aussetzung des Verfahrens die einzige richtige Entscheidung gewesen sein soll.

Normenkette:

FGO § 74 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

1. Das Verfahren wegen Umsatzsteuer-Vorauszahlung für Januar 1998 war gemäß § 72 i.V.m. § 121 der Finanzgerichtsordnung (FGO) einzustellen, nachdem die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) die Beschwerde insoweit mit Schriftsatz vom 11. Juli 2005 zurückgenommen hat.

2. Die Beschwerde wegen Umsatzsteuer 1996 und 1997 hat keinen Erfolg.

Die Klägerin hat keinen der Zulassungsgründe i.S. des § 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 FGO benannt und entsprechend den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt.

Nach § 115 Abs. 2 FGO ist die Revision nur zuzulassen, wenn

1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert oder

3. ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.