BFH - Beschluss vom 30.01.2009
IV B 24/08
Normen:
GG Art. 101 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 2; FGO § 119;
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 22.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1835/05

Verfahrensmangel eines Beschlusses zur Übertragung eines Rechtsstreits wegen Verstoßes gegen das Gebot des gesetzlichen Richters bei greifbarer Gesetzwidrigkeit des Beschlusses

BFH, Beschluss vom 30.01.2009 - Aktenzeichen IV B 24/08

DRsp Nr. 2009/7891

Verfahrensmangel eines Beschlusses zur Übertragung eines Rechtsstreits wegen Verstoßes gegen das Gebot des gesetzlichen Richters bei "greifbarer Gesetzwidrigkeit" des Beschlusses

Normenkette:

GG Art. 101 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 2; FGO § 119;

Gründe:

I.

Durch Beschluss des zuständigen Vollsenats des Finanzgerichts (FG) vom 17. April 2007 wurde der Rechtsstreit betreffend die Gewinnfeststellung 1994 dem Richter X gemäß § 6 der Finanzgerichtsordnung (FGO) übertragen. Dieser hat die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), die Gegenstand des anhängigen Rechtsstreits ist. Mit der Beschwerde wird unter anderem geltend gemacht, dass die Voraussetzungen für eine Einzelrichterentscheidung nicht vorgelegen hätten und deshalb ein Verfahrensverstoß wegen nicht vorschriftsmäßiger Besetzung des Gerichts zu bejahen sei (§§ 115 Abs. 2 Nr. 3, 119 Nr. 1 FGO).

Richter X hat ferner die --die nämlichen Streitfragen betreffende-- Klage gegen den Bescheid zur Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages 1994 abgewiesen. Da im Hinblick auf diesen Rechtsstreit ein Übertragungsbeschluss gemäß § 6 FGO nicht gefasst worden ist, hat der Senat mit Beschluss vom heutigen Tage das Urteil (betreffend Gewerbesteuermessbetrag 1994) aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen (Az.: IV B 39/08).

II.