I. Die Kläger und Beschwerdegegner (Kläger) sind Eheleute. Der Kläger erwarb im Jahre 1994 eine Eigentumswohnung in X, die er ab dem Jahre 1995 durch einen Vermittler an wechselnde Feriengäste vermieten ließ. Im Streitjahr (1997) war die Ferienwohnung an 99 Tagen vermietet und an 14 Tagen selbst genutzt.
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