I. Streitgegenstand ist ein auf Antrag der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) erteilter Abrechnungsbescheid zur Umsatzsteuer 1987. Auf die hiergegen erhobenen Klage, mit welcher die Klägerin das Bestehen eines Abrechnungsguthabens in Höhe von 816 172,16 EURO geltend machte, stellte das Finanzgericht (FG) unter entsprechender Änderung des Abrechnungsbescheids ein Guthaben der Klägerin in Höhe von 81 616,49 EURO fest, wies aber im Übrigen die Klage ab.
Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin, welche sie auf das Vorliegen von Verfahrensmängeln (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) stützt und mit der sie außerdem "die Verletzung materiellen Rechts" rügt.
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