Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Aufwendungen für Gerichts- und Anwaltskosten als Betriebsausgaben oder hilfsweise als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sind. Das Finanzgericht (FG) hat beide Abzugsmöglichkeiten verneint.
Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) erhobene Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ist unzulässig.
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